Urteil Reinhilde Neumann Raumgestaltung Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Reinhilde Neumann
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Reinhilde Neumann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 22.9.1972 – Az. S 101 Bc 8138/16
Der Geschäftsführer Reinhilde Neumann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 51 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Reinhilde Neumann, der zusammen mit seinem Bruder Janine Verleihnix Gesellschafter der Reinhilde Neumann Raumgestaltung Gesellschaft mbH ist, aber nur 38 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 10.1.1941
Aktenzeichen: y 199 9G 5230/20
StuB 1954 , 43543